Am 17. Juni 2004 fand in Berlin die Gründungsversammlung des Vereines "Europäisches Netzwerk Mobilität und Lokale Agenda 21" (Kurzbezeichnung: mobiLocal21) statt. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
European Network for Mobility and Local Agenda 21, Berlin
Satzung:
§ 1 Name, Rechtsnatur, Sitz, Gerichtsstand
1. Der Verein führt den Namen Europäisches Netzwerk Mobilität und Lokale Agenda 21
(Kurzbezeichnung: mobiLocal21)
2. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden
3. Der Verein hat Sitz und Gerichtsstand in Berlin
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist
- Verbesserung der Lebensqualität im öffentlichen Raum
- Verwirklichung des Mobilitätsbedarfs aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer unter besonderer Beachtung körperlicher Unversehrtheit, sozialer Akzeptanz und der Vermeidung von Umweltbelastungen
- Förderung und Stärkung der Zusammenarbeit, Wissensmanagement und Vermittlung von Wissenstransfer zwischen unterschiedlichsten Institutionen und Initiativen insbes. in mittel- und osteuropäischen Metropolen
- Entwicklung und Begleitung regionaler und grenzüberschreitender
Projekte wie Planungswerkstätten oder Bürgerbeteiligungsverfahren
- Förderung nachhaltigen Mobilitätsverhaltens durch Erziehung und Bildung
- Durchführung von internationalen Konferenzen und Tagungen
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ÑSteuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnungì und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln oder Guthaben des Vereins.
3. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Jede natürliche oder juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann auf Antrag Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Folgemonats erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
5. Wenn ein Mitglied gegen Satzung oder Ziele des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mehr als 3 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, kann es durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung beim Vorstand Widerspruch erhoben werden. In diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1.1 Wahl des Vorstands für jeweils 2 Jahre
1.2 Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstands
1.3 Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
1.4 Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
1.5 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Beschlüsse der Mitgliederversammlung:
1.6 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
1.7 Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder über die
Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Von einer beabsichtigten Satzungsänderung oder der beabsichtigten Auflösung des Vereins müssen die Vereinsmitglieder mit der Einladung zur Mitgliederversammlung unterrichtet werden.
1.8 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
2. Vorstand
2.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder legt der Vorstand im Rahmen einer von ihm zu beschließenden Geschäftsordnung fest.
2.2 Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, erstellt jährlich den Haushaltsplan und verwaltet das Vereinsvermögen.
2.3 Die Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit in der Geschäftsführung des Vereins eine angemessene Vergütung erhalten.
2.4 Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
2.5 Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
2.6 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
2.7 Der Vorstand lädt zwei Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
Stehen bestimmte Satzungsinhalte der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt entgegen, ist der Vorstand nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 6 Auflösung des Vereins
Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Aufgaben des Umweltschutzes und Förderung nachhaltiger, umweltgerechter Mobilität.